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Allgemeine Geschäftsbedingungen

KONTAKTIEREN SIE UNS

Artikel 1 – Jeder Auftrag setzt automatisch die Annahme unserer Bedingungen durch den Kunden voraus.
Artikel 2 – Honorare, Stundentarife sowie Unkostenpauschalen werden Ihnen auf schriftliche Anfrage per E-Mail zugesendet.
Artikel 3 – Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum zu begleichen. Bei Nichtzahlung einer Rechnung zum Fälligkeitsdatum wird diese rechtmäßig und ohne Notwendigkeit einer Mahnung um eine Pauschalzulage von 10% – mit einem Minimum von 50 € – sowie um Verzugszinsen in Höhe von 10% des in Rechnung gestellten Betrages erhöht.
Artikel 4 – Jede Stornierung eines Auftrags muss schriftlich erfolgen. Die Stornierung ist nur nach schriftlicher Bestätigung des Verkäufers gültig.
Artikel 5 – Der Kunde hat das Recht laufende Verträge zu kündigen unter der Auflage, dass die Honorare bereits getätigter Leistungen bezahlt wurden sowie eine Entschädigung von 50% der Honorare der noch ausstehenden Leistungen.
Artikel 6 – Der Architekt hat das Recht laufende Verträge als gekündigt zu betrachten, wenn die Mission, die Arbeiten oder die Kommunikation seit mehr als einem Jahr unterbrochen oder ausgesetzt wurden. Der Architekt hat Anrecht auf die Honorare der getätigten Leistungen sowie eine Entschädigung von 50% der Honorare der noch offen stehenden Phasen.
Artikel 7 – Aufmaße, Erfassungen von Bestandssituationen sowie das Erstellen der Bestands- und As Build Pläne sind nicht in den Grundvergütungen der Honorare inbegriffen. Dies weder für die Option BASIC noch FULL. Diese Leistungen werden auf Stundenbasis zu den gängigen Stunden-Tarifen erstellt und verrechnet.
Artikel 8 – Regularisierungen und Globalgenehmigungen sind nicht in den Grundvergütungen der Honorare inbegriffen. Dies weder für die Option BASIC noch FULL. Diese Leistungen werden auf Stundenbasis zu den gängigen Stunden-Tarifen erstellt und verrechnet.
Artikel 9 – Leistungen in Bezug auf einen durch den Auftraggeber verursachten Baustopp, administrative oder juristische Auseinandersetzungen und Streitigkeiten mit Nachbarn, Behörden und Drittpersonen sind nicht in den Grundvergütungen der Honorare inbegriffen. Dies weder für die Option BASIC noch FULL. Diese Leistungen werden auf Stundenbasis zu den gängigen Stunden-Tarifen erstellt und verrechnet.
Artikel 10 – Die Laufdauer des Architektenvertrages (Phase A und B) beträgt maximal 36 Monate. Die Laufdauer der Projektausführung (Phase B) beträgt maximal 24 Monate. Nach Ablauf dieser Frist sind die noch offen stehenden Honorare der ausstehenden Leistungen fällig und zu zahlen.
Artikel 11 – Die Laufdauer des Architektenvertrages kann in gegenseitigem Einverständnis angepasst und verlängert werden. Die Verlängerung berücksichtigt die Entwicklung der veränderten Konditionen der Markpreise sowie den belgischen Verbraucher-Index.
Artikel 12 – Im Falle eines Rechtsstreits sind ausschließlich die Gerichte des Bezirks, in dem unser Unternehmen seinen Sitz hat, kompetent. In allen Fällen ist allein das belgische Recht anwendbar.
Artikel 13 – Telefonate und Kommunikation / Wir ziehen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung verbal geäußerter Aussagen zur berechtigten Wahrung unserer Interessen (Verantwortlicher Aufzeichners / Architektur Atelier Mario Palm ) in Betracht. Demnach ist die Datenverarbeitung sowie deren Nutzung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung der Aussagen zur Wahrung unserer moralischen und wirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.
Art. 14 – Einhaltung der gesetzlichen Bauaufsicht – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Gemäß den zwingenden Bestimmungen des belgischen Architektenrechts ist der Architekt verpflichtet, die Kontrolle der Ausführung der Arbeiten auszuüben.
Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, dem Architekten sämtliche Voraussetzungen zu gewährleisten, die eine ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgabe ermöglichen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere:

  1. keine Bauarbeiten beginnen zu lassen oder ausführen zu lassen, ohne den Architekten vorab schriftlich zu informieren;
  2. keine direkten technischen oder organisatorischen Anweisungen an ausführende Unternehmen zu erteilen, sofern diese den Gegenstand des Architektenauftrags betreffen;
  3. sämtliche Entscheidungen, Änderungen oder zusätzlichen Leistungen ausschließlich über den Architekten zu koordinieren.

Jegliches eigenmächtige Eingreifen des Auftraggebers in die Bauausführung stellt eine Behinderung der gesetzlichen Bauaufsicht dar.
In einem solchen Fall:

  • wird die Verantwortung des Architekten auf jene Leistungen beschränkt, die tatsächlich unter seiner Kontrolle ausgeführt wurden;
  • entfällt die Haftung des Architekten für Mängel, Schäden oder Mehrkosten, sofern ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Auftraggebers und dem entstandenen Schaden besteht;
  • gilt das Verhalten des Auftraggebers als Mitverschulden im Sinne der belgischen Haftungsgrundsätze.

Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass entstandene Schäden nicht auf sein Eingreifen zurückzuführen sind.
Sofern das Verhalten des Auftraggebers die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Bauaufsicht unmöglich macht, behält sich der Architekt das Recht vor, seine Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen oder den Vertrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen.